AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung Baumaschinen
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I. Allgemeines
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1.Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen (AGB), sowie ergänzend für die Maschinenversicherung die Bedingungen der Versicherungensgesellschaft.
2.Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
3.Abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch die vorbehaltlose Leistungserbringung bzw. Entgegennahme gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden.
II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge
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1. Der Vermieter stellt das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit oder bringt es zum Versand. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Der Mieter trägt auch die Gefahr bei der Beladung eines von ihm gestellten Fahrzeugs mit der Mietsache.
2. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Bereitstellungstermin, wenn kein solcher vereinbart ist mit der Abholung/dem Versand der Mietsache.
3. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung zu besichtigen und eventuelle Mängel zu rügen. Dabei entstehende Untersuchungskosten trägt der Mieter.
4. Erkennbare Mängel sind sind durch den Mieter unverzüglich, spätestens binnen 14 Tag nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber dem Vermieter zu rügen. Nach Fristablauf können erkennbare Mängel nicht mehr durch den Mieter geltend gemacht werden.
5. Der Vermieter behebt die Mängel an der Mietsache, er kann dazu verlangen, daß der Mieter die Mietsache ihm wieder zur Verfügung stellt. Während der Zeit, die für die Mängelbehebung aufgewandt wird, braucht der Mieter keine Miete zu entrichten. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache und ihren Ausfall gilt Ziff. VIII.
III. Berechnung und Zahlung der Miete
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1. Preisangaben und Preisvereinbarungen verstehen sich im Zweifel Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen worden sind. Überführung, Verpackung, Fracht, Versicherung, Treib- und Verbrauchsstoffe und ähnliche Kosten, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen, sind ebenfalls nicht enthalten.
2. Der Mietberechnung nach Tagen, Wochen oder Monaten wird als Einsatzzeit (Betriebszeit) eine Soll-Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat bzw. einer 5-Tage-Woche (Einschichtbetrieb) zu Grunde gelegt.
3. Die Miete ist voll zu zahlen, auch wenn die in III.2. definierte Einssatzzeit nicht voll ausgenutzt wurde. Wird die Mietsache über die in III.2. definierte Soll-Einsatzzeit hinaus genutzt, gilt diese Zeit als Überstunden. Überstunden sind mit 1/8 des Tagessatzes pro angefangener Überstunde zu vergüten. Bei einer Mietberechnung nach Wochen oder Monaten ist entsprechend der in III.2. angegebenen Grundlagen auf den Tagessatz zur Vergütung der Überstunden umzurechnen. Bei der Bestimmung und Abrechnung der Betriebszeit ist der Betriebsstundenzähler der Baumaschine maßgeblich, es sei denn eine der Parteien weist eine anderweitige Betriebszeit nach.
4. Im Falle einer Langzeitmiete ist eine monatlich vereinbarte Miete am jeweils 3. Tag eines jeden Monats im Vorraus zu zahlen.
5. Wird die geschuldete Miete durch die Mietern nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung eines Gerichtes wieder an sich zu nehmen und/oder dem Mieter die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu diesem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten oder anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier für Ersatz zu leisten.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nicht zu.
7. Ist die Miete ganz oder teilweise nicht gezahlt worden, so haften dafür auch alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 120 % übersteigt.
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IV. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts
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1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, eine Verlängerung gilt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters als vereinbart. Äußert sich der Vermieter zur Verlängerungsanfrage nicht, gilt die Verlängerung als abgelehnt.
2. Die Rücklieferung/Rückgabe gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übernahme und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat er an den Vermieter denjenigen Betrag zu zahlen, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
5. Liefert der Mieter die Mietsache nicht von sich aus zum vereinbarten Rückgabe Ort - im Zweifel Sitz des Vermieters - so hat er dem Vermieter die entstandenen Rücktransportkosten zu erstatten. Maßgeblich dafür sind Preisliste der Vermieters oder nach Wahl des Vermieters die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
5. Der Mieter hat den Vermieter von allen Ansprüchen aus dem Gebrauch des Gerätes durch den Mieter freizustellen. Ergänzend gilt für Schäden aus dem Gebrauch des Gerätes die Haftungsberschänkung gemäß Ziff. VIII.
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V. Unterhaltspflicht des Mieters
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1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßen betriebsfähigen und kompletten Zustand zurückzuliefern.
2. Wird das Gerät durch den Mieter nicht in dem in Abs. 1 beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt , unter Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die kostenpflichtige Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
3. Eventuell erforderliche Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
4. Der Vermieter ist berechtigt das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihnen das Betreten der Baustelle oder des sonstigen jeweiligen Standortes des Gerätes zu erlauben bzw. zu ermöglichen.
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VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechteirgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich unter Zurverfügungstellung aller einschlägigen Belege zu unterrichten. Der Dritte ist auf die Eigentumslage hinzuweisen.
3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Bildstimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet dem Vermieter einen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
4. Ein Einsatz oder ein verbringen der Mietsache außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Vermieters.
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VII. Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist (Wiederbeschaffungswert).
3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen.
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VIII. Haftungsbegrenzung
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1. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen..
2. Der Vermieter haftet für einfache Fahrlässigkeit außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. Die Haftung ist in diesem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag vom doppelten der vereinbarten Miete für die aktuell vereinbarte Mietzeit der jeweiligen Mietsache. Ist eine unbegrenzte Mietzeit vereinbart tritt an Stelle der Mietzeit der Zeitraum, bis zu dem der Vermieter erstmals ordentlich kündigen kann.
3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit -außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - ausgeschlossen.
4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
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IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Vermieters oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder sich in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Vermieters befindet. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Mieter muss zudem verhältnismäßig zu der ihm zustehenden Gegenforderung sein.
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X. Versicherung
1. Üblicherweise sind Großgeräte des Vermieters (z.B. Bagger) im Wege der Teilkasko versichert, gegen Diebstahl 10% des Schadensbetrages, mindestens 2500 €, sowie Glasbruch oder Vandalismus. Eine Selbstbeteiligung von 1500 €/Schadensfall hat der Mieter zu erstatten.
2. Kleinere Geräte (z.B. Stampfer, Rüttelplatten, Pumpen) sind regelmäßig nicht versichert. Hier trägt der Mieter das Dieb stahls -und Vandalismusrisiko.
3. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art - soweit versicherbar - zu
versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten. Dasselbe gilt, wenn der Mieter auf Verlangen des Vermieters keine Versicherung abschließt und den Abschluß unverzüglich nachweist und der Vermieter deshalb selbst für eine Versicherungsorgt.
XI. Sonstiges
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1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlungspflicht ist, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart worden ist, der Sitz des Vermieters.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder eine Person ist, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Person, die nach dem Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf-rechts
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Allgemeine Reparaturbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Baumaschinen, Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aggregaten
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I. Geltungsbereich
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Diese AGB gelten für Service-, Reparatur-, Umbau- und sonstige Werkstattleistungen insbesondere an Baumaschinen, Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aggregaten. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien in der v.g. Geschäftssparte. Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden bzw. Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch die vorbehaltlose Leistungserbringung bzw. Entgegennahme gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Lieferanten.
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II. Auftragserteilung, Preise
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1. Aufträge sollen schriftlich erteilt werden, eine mündliche Auftragserweiterung ist zulässig. Wir können auf schriftliche Bestätigung von Auftrag oder Auftragserweiterungen bestehen.
2. Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
3. Die Abtretung der Rechte und Pflichten durch den Auftraggeber aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung uns.
4. Soweit sich Angebote oder Preise an Verbraucher richten, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Angebotspreis enthalten. Die gegenüber Unternehmern angebotenen bzw. vereinbarten Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Preisangaben bei Reparaturen und Instandsetzungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, voraussichtliche Kostenschätzungen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
6. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
7. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
8. Zahlungen auf unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu leisten, der Kunde kommt nach
Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungserhalt in Verzug. Zusätzlich gelten die gesetzlichen verzugsbegründenden Regelungen.
III. Fertigstellung
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Von uns benannte Fertigstellungstermine sind im Zweifel unverbindlich, ihre Überschreitung
begründet keinen Verzug.
Wenn wir einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
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IV. Abnahme
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1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserer Werkstatt bzw. auf unserem Betriebsgelände, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Vertraglich nicht durch uns geschuldete Hilfeleistungen beim Verladung oder Verbringung des Auftragsgegenstands erfolgen auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers.
V. Aufrechnungsverbot
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Der Auftraggeber hat uns gegenüber das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Wegen Forderungen aus anderen Lieferungen oder sonstigen Verträgen kann der Auftraggeber ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die zu Grunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde.
VI. Erweitertes Pfandrecht
Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VII. Haftung für Sachmängel
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1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Abweichend davon verbleibt es für Verbraucher bei den gesetzlichen Regelungen.
2. Die vorstehende Verjährungsverkürzungen gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet wir beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertrags wesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag uns nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von uns für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. Ansprüche auf Mängelbeseitigung wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber bei uns geltend zu machen. Im Falle der Nachbesserung können wir die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
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1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt 7. „Haftung für Sachmängel“ geregelt
sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen uns gelten die Begrenzungen des Haftungsausschlusses in
Abschnitt 7. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
IX. Eigentumsvorbehalt
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Soweit eingebaute Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor.
X. Gerichtsstand
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Ist der Kunde/Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sonderver mögen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Sitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde/Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.
XI. Sonstiges
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Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kauf
rechts finden keine Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Gültig ab dem 01.01.2023
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Verkauf, Einkauf
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I. Allgemeines
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Lieferungen, Leistungen sowie Einkäufe und Entgegennahme von Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedienungen (AGB). Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien. Abweichend davon gelten diese AGB nicht für Vermietung von Baumaschinen durch uns sowie für die Durchführung von Service- und Reparaturaufträgen im Werkstattbereich durch uns. Hierfür gelten unsere AGB Vermietung Baumaschinen bzw. unsere Allgemeinen Reparaturbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden bzw. Lieferanten werden nicht anerkannt,
es sei denn, ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch die vorbehaltlose Leistungserbringung bzw. Entgegennahme gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Lieferanten.
II. Preise und Zahlung
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Soweit sich unser Angebot an Verbraucher richtet, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Angebotspreis enthalten. Die gegenüber Unternehmern angebotenen Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, soweit sich ausdrücklich ausgewiesen, sind nicht enthalten. Zahlungen auf unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu leisten, der Kunde kommt nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungserhalt in Verzug. Zusätzlich gelten die gesetzlichen verzugsbegründenden Regelungen.
III. Vertragsschluss - Bestellungen an uns
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Angebote unseres Unternehmens sind freibleibend, soweit nicht anders ausgewiesen. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot (Antrag). Der Kunde hält sich an seinen Antrag 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Annahme des Antrages oder mit der ersten Erfüllungshandlung durch uns zustande; der Kunde verzichtet im letzteren Fall gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Erklärung über die Annahme des Angebotes.
IV. Vertragsgegenstand
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Vertragsgegenstand ist die Ware bzw. Leistung, wie sie in unserem Angebot beschrieben ist. Über diese Beschreibung hinausgehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns als vereinbart. Angaben in Prospekten, Katalogen, Internetseiten oder ähnlichen an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern gerichtete Werbemaßnahmen/Informationen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften durch uns dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Zumutbare Abweichungen, die dem technischen Fortschritt, der Produkt fortentwicklung oder der Anpassung an neue Standards dienen sowie Konstruktions und Formänderungen durch den Hersteller in zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.
V. Lieferfristen, Gefahrenübergang, Abnahme bestellter Waren
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Angaben über Lieferfristen sind stets unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin als verbindlich bestätigt wurde. Der Käufer kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist mit der Lieferung in Verzug setzen, bei uns vorrätiger Lagerware verkürzt sich die Frist auf 10 Tage. Lieferfristen können wir nur einhalten, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten fristgerecht nachgekommen ist. Ggf. verlängern sich vereinbarte Fristen um einen gemäß der durch den Kunden zu vertretenden Störung angemessenen Zeitraum zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Kunde nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche äußert. Höhere Gewalt und ähnliche unabsehbare Ereignisse (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen sowie betriebsfremde Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches) berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Dem Besteller steht nach einer angemessenen Nachfristsetzung das Recht zum Rücktritt zu; weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesem Fall nicht. Die Lieferung erfolgt ab unserem Sitz bzw. Lager oder ab Lager unseres Lieferanten an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum Fristablauf versandt wird oder zur Abholung bereitsgestellt wird. Die Gefahr geht bei Kunden, die keine Verbraucher sind, auf den Kunden über, sobald die Lieferung an das mit der Versendung beauftragte Unternehmen bzw. Person übergeben wurde. Für den Versand gelten die Speditionsbedingungen des jeweiligen Frachtführers. Wir sind zum Abschluss einer Versandversicherung nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. Der Kunde ist nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln verpflichtet, bestellte Waren abzunehmen. Soweit wir wegen Nichtabnahme bestellter Waren Schadensersatz verlangen können, beträgt dieser pauschal 15% des vereinbarten Kaufpreises bei Neuwaren, 10% bei Gebrauchtwaren. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Aufrechnung/ Zurückbehaltung
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Der Kunde bzw. Lieferant unseres Unternehmens hat uns gegenüber das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Wegen Forderungen aus anderen Lieferungen oder sonstigen Verträgen kann der Kunde/Lieferant ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die zu Grunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde.
VII. Eigentumsvorbehalt
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Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich einen Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere im Fall von Pfändungen, Beschädigungen oder Vernichtung, mitzuteilen. Soweit der Kunde die Ware weiter veräußert, tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, die Abtretung jederzeit, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. zum Forderungseinzug zweckmäßig erscheinen.
VIII. Gewährleistung
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Für Mängel unserer Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde
kann frühestens nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung
(Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
Die Erstattung von Aufwendungen des Kunden zum Zwecke der Nacherfüllung durch uns wird ausgeschlossen. Die
Regelungen von Ziff. 9 gelten auch für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände durch uns an Verbraucher wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt,
erfolgt der v.g. Verkauf an Unternehmer, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gegenüber Vollkaufleuten gilt: Offensichtliche Mängel unserer Leistung sind uns binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware insoweit als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Mängelanzeigen durch den Kunden gemäß § 377 HGB uns gegenüber bedürfen der Schriftform.
IX. Haftungsbeschränkungen
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Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber der uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens wegen Nichtlieferung einer Kaufsache, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit durch uns auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung wegen Lieferverzugs beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit durch uns auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises, gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sind diese Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Schäden, die auf dem Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
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X. Einkauf von Ware/ Material
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Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, soweit und sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb möglich ist, zu untersuchen. Soweit wir zur Untersuchung verpflichtet sind, werden offene Mängel innerhalb 21 Tage nach Untersuchung und verdeckte Mängel innerhalb von 21 Tagen ab Entdeckung durch uns gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Mängelrügen durch uns sind formfrei möglich. Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist. In unseren Bestellungen genannte Liefertermine verstehen sich als verbindlich und verstehen sich auf den Eingang der Ware bei uns.
XI. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
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Ist der Kunde/Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Sitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde/Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.
XII. Sonstiges
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Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kauf-rechts finden keine Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
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